Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Der VBE hat die Parteivorsitzenden angeschrieben und erwartet von den Parteien ein klares Bekenntnis zu A13 für alle Lehrkräfte.
Trotz veränderter Lehrerausbildung, gleichlangem universitären Studium, gleichlangem Referendariat, trotz der Tatsache, dass alle Lehrkräfte unabhängig von Schulstufe und Schulform heute Schlüsselqualifi kationen vermitteln, Kinder mit und ohne Handicap unterrichten, Kinder mit Migrationshintergrund integrieren und mit Heterogenität umgehen, unterliegt die Bezahlung von Lehrerinnen und Lehrer in NRW immer noch einem sozialen Ranking aus dem 19. Jahrhundert.
Das entspricht schon lange nicht mehr der Realität in den Schulen. Die oben beschriebenen Anforderungen belegen, dass die berufl ichen Anforderungen und Leistungen von Lehrkräften nicht mehr in erster Linie am Niveau der vermittelten Inhalte gemessen werden können.
Der VBE fordert daher seit langem: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Das umschreibt in NRW zudem einen Grundsatz von Verfassungsrang. Schon im Jahr 2011 hat der Verfassungsrechtler Prof. Christoph Gusy in seinem Gutachten für den VBE festgestellt, dass sich der Artikel 24 Abs. 2 S. 2 in der Verfassung von NRW nicht allein auf die gleiche Entlohnung von Männern und Frauen bezieht, sondern grundsätzlich auf Personen, die einer gleichen Tätigkeit nachgehen. Dies trifft auf alle Lehrkräfte in NRW zu.
Somit verstößt das Land NRW durch die ungleiche Bezahlung von Lehrerinnen und Lehrern fortgesetzt gegen die eigene Verfassung.
Vor dem Hintergrund, dass im öffentlichen Dienst grundsätzlich die Einstufung in die Besoldungsgruppe A13 erfolgt, wenn ein universitärer oder vergleichbarer Abschluss vorliegt, erwartet der VBE eine Gleichbehandlung aller Lehrkräfte als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Eine entsprechende Eingruppierung nach EG 13 würde sich nach bestehendem Tarifvertrag, der zwischen Tdl und dbb geschlossen wurde, automatisch ergeben.
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