Fragen zur Testpflicht: Allgemeine Hinweise
23.04.2021
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- Allgemeine Hinweise
Antwort
1. Die Coronabetreuungsverordnung sieht gegenwärtig für eine schulische Nutzung im Regelfall zwei wöchentliche Coronaselbsttests vor. Was ist mit schulischer Nutzung gemeint?
Die schulische Nutzung in diesem Sinne umfasst u.a. die Teilnahme am Unterricht, an Leistungsnachweisen in Präsenz und an Prüfungen.
2. Wer muss sich testen?
Dies gilt für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal). Zugang zur schulischen Nutzung ist nur Personen möglich, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.